In diesem Beitrag möchten wir erklären, wie die Corona-Soforthilfe für kleine und mittelständische Unternehmen in NRW beantragt wird. Außerdem möchten wir mehr über die Berechnung der Beschäftigten erklären und aufzählen, was für die Beantragung der Unterstützungsmöglichkeiten erforderlich ist. Hierbei werden wir auch auf Mitarbeiter mit einem 450€ Job eingehen und mit welchem Faktor sie angerechnet werden. Sobald sich Änderungen in diesen Punkten ergeben, werden diese hier in diesem Beitrag zeitnah aktualisiert. (Stand 14.04.2020 / 12:03 Uhr)

Höhe der Soforthilfe in NRW:
Zunächst möchten wir kurz auf die Höhe der Corona-Soforthilfe für kleine und mittelständische Unternehmen eingehen. Die Höhe der Soforthilfe wir anhand der Mitarbeiter berechnet. Eine Zurückzahlung der Soforthilfen ist nicht erforderlich. Folgende Leistungen sind bisher beschlossen:
- Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)
- Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)
- Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Der Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl in einem Unternehmen ist der 31.12.2019. Zu der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte wird wie folgt gerechnet:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Anträge werden in digitaler Form gestellt. Der Antragsteller füllt den Antrag online aus und erhält im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Die Bearbeitung erfolgt nach dem Eingang des Antrages. Der Link zum Soforthilfe-Antrag ist ab Freitag den 27.03.2020 freigeschaltet. Diesen finden Sie hier oder auf den Websites der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster).
Wichtig! Die Anträge dürfen nicht postalisch oder per Mail eingehen!
Nordrhein-Westfalen stoppt vorerst Antragstellung für die Corona-Soforthilfe
Aufgrund von Betrugsfällen mit Fake-Internetseiten und der Ermittlungen des Landeskriminalamtes hat das Land NRW das Antragsverfahren und die Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020 zum Schutz der Antragstellerinnen und Antragsteller vorübergehend gestoppt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksregierungen arbeiten weiter an jenen Fällen, die ganz zu Anfang des digitalen Verfahrens aufgelaufen sind und seither noch nicht zur Auszahlung kommen konnten. Hier sollen als erstes wieder Auszahlungen möglich sein.
Anträge, die erst seit vergangenem Freitag gestellt worden sind, müssen nun noch gründlicher analysiert werden. In diesen Fällen wird um etwas Geduld gebeten.
Was mache ich, wenn ich einen Bewilligungsbescheid erhalten habe, aber noch keine Auszahlung?
Wer bereits einen Bewilligungsbescheid per Mail, aber auch nach Tagen noch keine Zahlung erhalten hat, sollte bitte eine E-Mail an das Funktionspostfach seiner für ihn oder sie zuständigen Bezirksregierung mit Aktenzeichen/Vorgangsnummer und Telefonnummer schicken. Die Mitarbeiter führen dann einen Datenabgleich zu persönlichen Angaben und der Bankverbindung durch und melden sich bei Ihnen.
Bitte beachten Sie, dass keine Auszahlungen auf ausländische Bankkonten durchgeführt werden. Wenn Sie einen Antrag mit einer IBAN im Ausland gestellt haben sollten, stellen Sie ggf. bitte nach Wiederaufnahme des Antragsverfahrens einen neuen Antrag mit einer deutschen Bankverbindung.
Sollten Sie bemerken, dass auf Ihrem Bewilligungsbescheid die IBAN nicht korrekt ist, sind Sie vermutlich Opfer des Betrugs geworden und Sie sollten eine Strafanzeige erstatten, bevorzugt über die Internet-Wache der Polizei NRW: https://polizei.nrw/internetwache
In der Woche nach Ostern wollen wir das Online-Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen, die im Hintergrund laufen, wieder aufnehmen. Beachten Sie bitte, dass die korrekte Antragsseite ausschließlich über www.wirtschaft.nrw abgerufen werden kann. Bis dahin bitten wir neue Antragstellerinnen und Antragssteller um Geduld.
Kontakt zu den Bezirksregierungen
Bezirksregierung Arnsberg
corona-soforthilfe@bra.nrw.de
Bezirksregierung Detmold
corona-soforthilfe@bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf
corona-soforthilfe@brd.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Corona-Soforthilfe@bezreg-koeln.nrw.de
Bezirksregierung Münster
info-soforthilfe@brms.nrw.de
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Einen Überblick über die Soforthilfe in den anderen Bundesländern finden Sie in diesem Beitrag.